Allgemeine Einkaufsbestimmungen

Stand: 21.04.2021

1. Vertragliche Grundlagen

(1)  Vertragsparteien sind ausschließlich The Digitale GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20076) (nachfolgend auch nur: „The Digitale“) und der Auftragnehmer. Änderungen der Organisationsstruktur einer Vertragspartei beeinflussen nicht die Gültigkeit abgeschlossener Verträge. Keine Vertragspartei ist zur Vertretung der jeweils anderen Vertragspartei berechtigt.

(2)  Der Vertragsgegenstand wird in dem jeweiligen Vertrag festgelegt, der auf diese allgemeinen Vertragsbedingungen Bezug nimmt. Verträge von The Digitale zur Beschaffung von Leistungen dienen dem Austausch von Leistungen; eine gesellschaftsrechtliche Verbindung wird hierdurch nicht begründet. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen als unabhängiger Unternehmer. Eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt; keine Vertragspartei ist berechtigt, den Arbeitnehmern der jeweils anderen Vertragspartei Weisungen zu erteilen.

(3)  Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor den allgemeinen Vertragsbedingungen. Bestimmungen in besonderen Vertragsbedingungen von The Digitale zur Beschaffung von Leistungen haben bei Widersprüchen Vorrang vor den allgemeinen Vertragsbedingungen, es sei denn, die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen ist ausdrücklich bestimmt; Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Besti mungen ausgefüllt.

(4)  Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt, und zwar auch nicht durch Schweigen von The Digitale oder Bezugnahme auf Schreiben des Auftragnehmers mit solchen Geschäftsbedingungen oder durch vorbehaltlose Annahme eines Angebots oder vorbehaltslose Entgegennahme oder Inanspruchnahme von Leistungen oder vorbehaltslose Leistung von Zahlungen an den Auftragnehmer.

(5)  Die Vertragsbedingungen zur Beschaffung von Leistungen sind für Verträge mit Auftragnehmern bestimmt, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen sind.

2. Angebotsunterlagen, Vertragsschluss

(1)  An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, welche The Digitale dem Auftragnehmer zugänglich macht oder übergibt, behält sich The Digitale sämtliche Eigentumsrechte und Schutzrechte, insbesondere urheberrechtliche Verwertungsrechte vor. Der Auftragnehmer darf diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen oder übergeben, es sei denn, The Digitale hat hierzu zuvor ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf..Ergänzende Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

(2)  Die Planung, Erstellung und Übermittlung von Angeboten des Auftragnehmers erfolgt auf eigene Kosten des Auftragnehmers.

(3)  Der Auftragnehmer prüft die ihm von The Digitale zugesandten technischen Dokumente, insbesondere hinsichtlich einer betriebsfähigen und funktionierenden Systemlösung, bevor er ein verbindliches Angebot unterbreitet oder einen verbindlichen Antrag von The Digitale auf Abschluss des Vertrages annimmt. Erkennt der Auftragnehmer, dass diese technischen Dokumente hinsichtlich der Realisierbarkeit an bestimmten Stellen unzureichend oder widersprüchlich sind, zeigt er dies The Digitale unverzüglich mit einer ausreichend genauen Problembeschreibung schriftlich rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung an.

(4) Wenn der Auftragnehmer The Digitale ein unverbindliches Angebot unterbreitet, stellt die Bestellung von The Digitale (z.B. die Übersendung des von The Digitale unterzeichneten Bestellscheins an den Auftragnehmer) einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar. The Digitale hält sich 14 Kalendertage ab Zugang des Antrags beim Auftragnehmer an diesen Antrag gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn The Digitale die Erklärung des Auftragnehmers zur Annahme des Antrags zugegangen ist (z.B. der von dem Auftragnehmer gegengezeichnete Bestellschein oder die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers). Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(5) Wenn der Auftragnehmer The Digitale ein verbindliches Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag mit Zugang der Erklärung zur Erteilung des Auftrags durch The Digitale bei dem Auftragnehmer zustande.

3. Inhalt und Qualität der Leistungen

(1)  Der Inhalt der geschuldeten Leistungen wird in dem jeweiligen Vertrag festgelegt.

(2)  Auf Verlangen von The Digitale werden die Vertragsparteien über eine Anpassung des Vertrages zur Änderung der Leistungen verhandeln.

(3)  Wenn der Auftragnehmer sich verpflichtet, The Digitale dauerhaft entgeltlich Content zu überlassen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB).

(4)  Wenn der Auftragnehmer sich zur entgeltlichen Liefe- rung von von ihm herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen und zu deren dauerhafter Überlassung verpflichtet, richten sich die anwendbaren Bestimmungen nach Maßgabe von § 651 BGB nach Kaufrecht.

(5)  Wenn der Auftragnehmer sich verpflichtet, für The Digitale entgeltlich als Arbeitsergebnis ein Werk zu erstellen und dieses The Digitale dauerhaft entgeltlich zu überlassen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Solche Leistungen, die sich nach Werkvertragsrecht richten und daher auch einer Abnahme durch The Digitale bedürfen, sind z.B. die Entwicklung von Software und die Erstellung von Content, etwa Texten, Design-Elementen und Grafiken.

(6)  Der Auftragnehmer gibt auf allen Versandpapieren oder auch Liefer- oder Leistungsscheinen oder auch Rechnungen die Auftragsnummer von The Digitale an. Soweit der Auftragnehmer dies unterlässt, hat The Digitale dadurch entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht zu vertreten.

(7)  Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferungen und/oder Leistungen mit allen anwendbaren Gesetzen, Verordnungen, Verfügungen, Richtlinien und anderen Rechtsnormen im Einklang stehen.

(8) Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Personal ein, das zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hinreichend qualifiziert ist.

4. Einsatz Dritter

(1)  Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen Dritte einzusetzen (nachfolgend auch „Unterauftragnehmer“), es sei denn, etwas Ab- weichendes ist ausdrücklich vereinbart oder The Digitale hat hierzu zuvor ihre Zustimmung erteilt, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf.

(2)  Erteilt The Digitale ihre Zustimmung, so sorgt der Auftragnehmer dafür, dass alle im Rahmen des Vertrages erteilten Unteraufträge so gestaltet sind, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber The Digitale uneingeschränkt nachkommen kann.

(3)  Die Haftung des Auftragnehmers wird weder durch die Unterbeauftragung noch durch die Information über die Ausgestaltung des Unterauftragsverhältnisses noch durch die Zustimmung hierzu durch The Digitale berührt.

(4)  Der Auftragnehmer und auch etwaige von ihm beauftragte Unterauftragnehmer erbringen die vereinbarten Leistungen oder Teile hiervon in Ländern der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. 

5. Leistungstermine, Vertragsstrafe bei Verzug

(1)  Die vereinbarten Termine zur Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer („Leistungstermine“) sind verbindlich.

(2)  Bei kauf- oder werklieferungsvertragsrechtlichen Leistungen ist der Termin zur Übergabe und bei werkvertraglichen Leistungen der Termin zur Bereitstellung zur Abnahme stets ein verbindlicher Leistungstermin.

(3)  Der Auftragnehmer unterrichtet The Digitale unverzüglich, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Leistungstermin nicht eingehalten werden kann.

(4)  Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen stehen The Digitale die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.

(5)  Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers mit der Übergabe oder Bereitstellung zur Abnahme zum vereinbarten Leistungstermin ist The Digitale berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettobestellwerts pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Nettobestellwerts. The Digitale verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Leistung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. The Digitale ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Steht The Digitale ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verzugs zu, so kann The Digitale die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

6. Open Source-Software

Überlässt der Auftragnehmer The Digitale im Rahmen der Leistungserbringung auch Open-Source Software, teilt er The Digitale rechtzeitig die betroffenen Software-Komponenten und die jeweils geltenden Lizenzbestimmungen in Textform mit.

7. Verschaffung von Rechten

(1)  Soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren, erhält The Digitale von dem Auftragnehmer ein räumlich und zeitlich unbeschränktes sowie nicht-ausschließliches, frei übertragbares und frei unterlizenzierbares Recht zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang. Dies beinhaltet eine umfassende Nutzung für sämtliche Medien und bekannte und unbekannte Nutzungsarten, insbesondere Print, TV, Kino, Video sowie Online/Internet einschließlich Social Media Plattformen und -Kampagnen und sonstige Browser-/Smartphone Anwendungen.

(2)  Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 umfasst insbesondere

  • das Recht zur Vervielfältigung in einer beliebigen Anzahl, vorübergehend oder auch dauerhaft, im Falle von Software auch durch Installieren, Laden in den Arbeitsspeicher, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen oder sonstiges Speichern (z.B. gemäß §§ 16, 69c Nr. 1 UrhG) und auf einer beliebigen Anzahl von Geräten (z.B. PCs oder auch Laptops/Notebooks oder sonstigen mobilen Endgeräten (wie z.B. Smartphones (wie iPhone), Tablet-PCs (wie z.B. iPad)),
  • das Recht zur Verbreitung (insbesondere durch Verkauf, Vermietung oder Leihe) (z.B. gemäß §§ 17, 69c Nr. 3 UrhG),
    das Recht zur Vorführung, öffentlichen Zugänglichmachung und öffentlichen Wiedergabe (einschließlich der Online-Nutzung), insbesondere durch Übertragung oder auch durch Bereitstellen zum Abruf oder der Ermöglichung des Zugriffs im Wege des Application Service Providing oder eines Software-as-a-Service-Modells (z.B. gemäß §§ 15 Abs. 2, 19a, 69c Nr. 4 UrhG),
  • das Recht zur Bearbeitung selbst oder durch Dritte (z.B. gemäß §§ 23, 69c Nr. 2 UrhG), ein- schließlich der Umarbeitung, im Falle von Soft- ware z.B. durch Übersetzung in andere Programmiersprachen, Einrichtungen für andere Software-Umgebungen (z.B. auch Betriebssysteme oder Plattformen), Erweiterungen oder Reduktionen, Fehlerbeseitigung und Fortentwicklung einschließlich Änderung der Funktionalität,
  • das Werberecht, d.h. das Recht zur Nutzung für die Bewerbung, auch in jeglichen anderen Medien und außerhalb des Internets, insbesondere auch für Presse- und sonstige öffentliche Kommunikationszwecke und
  • das Recht, die Komponente in jeder Form zu verwerten (einschließlich der Verwertung auch auf mobilen Datenträgern (z.B. CD-ROM, DVD, USB-Stick oder mobiler Festplatte) und auf mobilen Endgeräten (z.B. Laptops, Notebooks, Tablet- PC’s, Smartphones und vergleichbaren Endgeräten), insbesondere die Komponente – auch zu kommerziellen Zwecken – selbst oder durch Dritte zu vertreiben oder auch in andere Produkte zu integrieren.

Die Rechtegewährung umfasst auch eine ausschnittsweise Benutzung und eine Benutzung in Verbindung mit anderen Werken.

(3)  Wenn die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 vereinbaren, dass The Digitale ein ausschließliches Nutzungsrecht (z.B. an Arbeitsergebnissen wie Individualsoftware, Webseiten-Gestaltungen und Oberflächenprogrammierungen) erhält, so gilt Folgendes: Im Hinblick auf Entwicklungstools und Open Source- Bestandteile, die zur Erstellung von Individualsoftware genutzt werden, erhält The Digitale lediglich ein nicht- ausschließliches Nutzungsrecht, es sei denn, es ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Entwicklungs- tools und/oder Open Source-Bestandteile ausdrück- lich etwas Abweichendes vereinbart.

(4) Ein Nutzungsrecht an Software erstreckt sich stets sowohl auf den Objektcode als auf den Quellcode so- wie auch auf die Dokumentation und umfasst insbesondere auch das Recht,

  • die Komponente in Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen zu nutzen und
  • Teile auszutauschen und/oder mit anderen Komponenten zu verbinden, und
  • die Komponente einem Dienstleister zu überlas- sen oder auf dessen Hardware (z.B. Server) zu installieren, ablaufen zu lassen und/oder zu speichern, soweit dies für den Rechenzentrumsbetrieb erforderlich ist.

Nach Wahl von The Digitale ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Quellcode zu übergeben:

  • auf einem Wechseldatenträger (z.B. USB-Stick), auf dem der Quellcode der Software gespeichert ist, wobei die Vertragsparteien sich in diesem Fall einig sind, dass der Kunde mit der Übergabe des Wechseldatenträgers an ihn Eigentümer des Wechseldatenträgers wird, oder
  • durch Bereitstellung zum Herunterladen auf einem Server und Mitteilung der Zugangsdaten.

(5)  The Digitale erhält das Nutzungsrecht unwiderruflich; zwingende gesetzliche Rückrufsrechte bleiben unberührt.

(6)  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eventuelle Rechte nach §§ 12, 13 Satz 2 und 25 UrhG und auch eventuelle gesetzliche Rückrufsrechte nicht geltend gemacht werden.

(7)  Die Verschaffung der Nutzungsrechte ist mit der Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung vollumfänglich und abschließend abgegolten.

(8)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Verschaffung von Leistungsschutzrechten nach dem Urheberrechtsgesetz oder Rechte an Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG).

(9)  The Digitale erhält das jeweilige Recht mit der Übergabe, der die Bereitstellung zur Nutzung gleichsteht, oder – soweit die Bezahlung der jeweiligen Leistungen vor der Übergabe erfolgt – mit der Bezahlung der jeweiligen Leistung.

(10)Soweit die Überlassung an The Digitale unter einer Open Source Software-Lizenz zu erfolgen hat, finden abweichend von den vorstehenden Absätzen die jeweils geltenden Open Source Lizenzbedingungen Anwendung. 

8. Verschaffung des Eigentums an Sachen

(1)  Soweit der Auftragnehmer zur Übertragung des Eigentums an Sachen verpflichtet ist, erfolgt die Übertragung des Eigentums im Zeitpunkt der Übergabe der Sache oder – wenn eine Abnahme kraft Gesetzes erforderlich oder durch Vertrag vereinbart ist – bei Abnahme der jeweiligen Leistung.

(2)  Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie vereinbart sind und sich auf die Zahlungspflicht von The Digitale für die jeweilige Sache beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

9. Preise

(1) The Digitale schuldet dem Auftragnehmer die in dem jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung. Diese ist verbindlich. Als Währung wird EUR vereinbart. Der Preis versteht sich – soweit nicht anders angegeben – einschließlich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Höhe des Preises ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn die Höhe einer Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, überschreitet die Höhe der Vergütung nicht die Höhe der Vergütung, die der Auftragnehmer für vergleichbare Leistungen Dritten anbietet („Listenpreis“).

Wenn der Auftragnehmer einen Preis schätzt, ist diese Preisschätzung als Obergrenze der Vergütung verbindlich, es sei denn, etwas Abweichendes ist ausdrücklich vereinbart.

Wenn der Auftragnehmer mit The Digitale für eine Dienstleistung eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird die Vergütung auf Grundlage des Zeitaufwands der in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Vertrag eingesetzten Mitarbeiter und des für den jeweiligen Mitarbeiter vereinbarten Stundensatzes berechnet; der Auftragnehmer weist den Zeitaufwand durch eine Aufstellung nach, aus der der jeweilige Mitarbeiter, dessen Tätigkeit, der Tag der Leistungserbringung und der Zeitaufwand ersichtlich sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zeitaufwand gemäß § 315 BGB zur Vereinfachung der Abrechnung in Ei heiten von 0,25 Stunden nach kaufmännischer Rundungsregel auf- oder abzurunden.

(3) Der Preis beinhaltet alle Leistungen und Nebenleistungen, insbesondere für einen etwaigen Transport und die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung. Die vertragliche Begründung einer Pflicht von The Digitale zur Rückgabe der Verpackung bedarf ei- ner gesonderten Vereinbarung; gesetzliche Rücknahmepflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Ebenfalls mit der Vergütung vollständig abgegolten sind alle Nebenkosten einschließlich etwaigen Versicherungen, die der Auftragnehmer abschließt oder unterhält.

(4) Etwaige Lizenzgebühren und Urheberrechtsabgaben, die im Hinblick auf Leistungen zum Zeitpunkt der Leistung erhoben werden, insbesondere Abgaben der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften auf lokaler Ebene, sind bereits im Preis enthalten und werden vom Auftragnehmer getragen. Sollte The Digitale auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen, die im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung in Kraft sind, derartige Gebühren oder Abgaben selbst zahlen müssen, so wird der Auftragnehmer The Digitale diese Gebühren und Abgaben erstatten.

(5) The Digitale trägt keine Einkommens-, Körperschafts- oder diesen vergleichbare Steuern des Auftragnehmers, die in Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des jeweiligen Vertrages stehen. So- weit Quellensteuern nach deutschem oder ausländischem Einkommens- oder Körperschaftssteuerrecht anfallen sollten, ist The Digitale berechtigt, die gesetzlich vorgesehene Mindeststeuerbelastung von den vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Soweit in einem solchen Fall Quellensteuern aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise reduziert werden können, wird der Auftragnehmer The Digitale ggf. erforderliche Unterlagen oder amtliche Bescheinigungen vorlegen, damit dieser den Quellensteuerabzug im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise unterlassen kann. The Digitale wird den Auftragnehmer hierbei in zumutbarer Weise unterstützen.

10. Fälligkeit, Abrechnung und Zahlungen

(1)  Der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung wird nicht fällig, bevor der Auftragnehmer seine Leistungen erbracht und The Digitale eine den jeweiligen umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen genügende prüfbare Rechnung des Auftragnehmers zugegangen ist.

(2)  Soweit die Parteien eine kalendermonatliche Abrechnung vereinbaren, stellt der Auftragnehmer an The Digitale zum Ende des abzurechnenden Kalendermonats eine den jeweiligen umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen genügende prüfbare Rechnung. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung wird in diesem Fall abweichend von Ziffer 10 Abs. 1 nicht fällig, bevor der abgerechnete Kalendermonat beendet und The Digitale eine den jeweiligen umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen genügende prüfbare Rechnung des Auftragnehmers zugegangen ist.

(3)  Der Auftragnehmer teilt The Digitale ein Bankkonto mit, auf welches The Digitale Zahlungen mit Erfüllungswirkung leisten kann. Die Zahlung durch The Digitale gilt nicht als Abnahme oder Anerkennung, dass die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers vertragsgemäß erfolgt ist. Solange der Auftragnehmer The Digitale kein Bankkonto nach Satz 1 mitgeteilt hat, ist The Digitale zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

(4)  Die Prüfbarkeit der Rechnung für The Digitale erfordert mindestens folgende Angaben in der Rechnung:

  • Name, vollständige Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Auftragnehmers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Ident.-Nr. des Auftragnehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • Beschreibung der Leistung (Art, Menge)
  • Angabe von Projektnummer, Kostenart und Kostenstelle (soweit The Digitale dem Auftragnehmer eine solche mitgeteilt hat)
  • Aufschlüsselung der Leistungen nach Steuersätzen, soweit unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen

(5)  Der Zugang der Rechnung bei The Digitale setzt voraus, dass der Auftragnehmer sie als elektronische Rechnung im pdf-Format an die E-Mail-Adresse rechnung@www.the-digitale.com übersandt hat.

(6)  Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Rechnung The Digitale bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zugegangen ist, in dem Fälligkeit eingetreten ist. The Digitale ist berechtigt, nur zu einem Termin pro Kalendermonat in Rechnung gestellte Zahlungen zu leisten. Im Falle eines Zugangs der Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt als dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt ist The Digitale berechtigt, die Zahlung erst im darauffolgenden Kalendermonat vorzunehmen.

(7)  Ein Verzug von The Digitale mit der Erfüllung einer Entgeltforderung setzt voraus, dass The Digitale nicht innerhalb von 30 Tagen zum Monatsende nach Fälligkeit leistet. The Digitale kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den The Digitale nicht zu vertreten hat.

(8)  Der Auftragnehmer unterrichtet The Digitale unaufgefordert unverzüglich per E-Mail an die E-Mail-Adresse rechnung@www.the-digitale.com, wenn The Digitale eine fällige Zahlung nicht fristgerecht geleistet hat

(9)  The Digitale stehen Rechte zur Aufrechnung und Zurückbehaltung im gesetzlichen Umfang zu.

11. Abnahme durch The Digitale

(1)  Soweit sich der Vertrag nach Werkvertragsrecht richtet, ist The Digitale verpflichtet, die vertragsmäßig erbrachte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen ist.

(2)  Der Auftragnehmer zeigt The Digitale die Bereitstellung der Leistung zur Abnahme in Textform an. The Digitale ist berechtigt, die Leistung innerhalb angemessener Frist zu überprüfen.

(3)  Die Erklärung der Abnahme durch The Digitale bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das bloße Still- schweigen, eine Zahlung von The Digitale oder die bloße Nutzung durch The Digitale sind für die Abnahme nicht ausreichend. Auch ein „Go Live“ oder Produktivstart ersetzt nicht die Abnahme. Auf Verlangen von The Digitale ist das Ergebnis der Abnahme zudem schriftlich oder in Textform zu protokollieren.

(4)  The Digitale ist berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn der Auftragnehmer nicht geleistet hat oder wesentliche Mängeln vorliegen. Liegen nur unwesentliche Mängel vor, bleibt The Digitale berechtigt, die Leistung abzunehmen und in der Abnahmeerklärung einen Vorbehalt wegen der Mängel zu erklären; die Pflicht des Auftragnehmers zur Beseitigung der Mängel und die weiteren Rechte von The Digitale wegen Mängeln bleiben unberührt.

(5)  Teilabnahmen finden nur statt, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Auf Teilabnahmen finden die Bestimmungen über die Abnahme entsprechende Anwendung. Isolierte Leistungsfeststellungen sind keine Teilabnahmen.

12. Mitwirkungsleistungen von The Digitale

(1)  Es obliegt The Digitale, die vertraglich vereinbarten und gesetzliche Mitwirkungsleistungen in angemessenem Umfang zu erbringen. The Digitale ist berechtigt, ihr obliegende Mitwirkungsleistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

(2)  Der Auftragnehmer wird die Mitwirkungsleistungen von The Digitale rechtzeitig in geplanter Form abfragen, koordinieren und integrieren. Einer gesonderten Abfrage bedarf es nicht, soweit der Termin für die Erbringung einer Mitwirkungsleistung vereinbart ist. Er- füllt The Digitale ihre Obliegenheit zur Erbringung der Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so wird der Auftragnehmer The Digitale darauf hinzuweisen.

13. Tool für Zusammenarbeit und Kommunikation

(1)  The Digitale ist nach billigem Ermessen berechtigt, dem Auftragnehmer ein softwarebasiertes Tool als Projektmanagementsoftware für die Organisation der Zusammenarbeit und für die Kommunikation (z.B. Trello) vorzugeben, soweit der Auftragnehmer das Tool nach eigenen Angaben – auch vor Vertragsschluss – bereits selbst nutzt oder soweit das Tool gängig und der Einsatz dem Auftragnehmer zumutbar ist und soweit das Tool unentgeltlich verfügbar ist oder andernfalls The Digitale dem Auftragnehmer die Kosten für die Lizenz erstattet.

(2)  Der Auftragnehmer sorgt auf eigene Kosten für den datenschutzrechtskonformen Einsatz des Tools in seinem Verantwortungsbereich.

14. Rechte von The Digitale bei Mängeln

(1)  The Digitale stehen bei Mängeln der Leistungen des Auftragnehmers die gesetzlichen Rechte zu, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.

(2)  Im Falle eines Handelskaufs obliegt es The Digitale, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen und, wenn sich solche zeigen, diese in angemessener Frist zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, erhoben wird.

(3)  Im Falle eines Kaufs oder einer Werklieferung ist The Digitale in jedem Fall berechtigt, von dem Auftragnehmer nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(4)  Im Falle eines Kaufs oder einer Werklieferung beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln drei Jahre gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit die gesetzliche Verjährungsfrist länger ist, gilt stattdessen die längere Verjährungsfrist.

15. Haftung

Jede Vertragspartei haftet gegenüber der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ohne vertraglichen Beschränkung auf Ersatz von Schäden und Aufwendungen. 

16. Datenschutz

(1)  Beide Vertragsparteien erfüllen die für sie nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG und – soweit erforderlich – auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG.

(2)  Soweit The Digitale den Auftragnehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in ihrem Auftrag oder mit dem gleichgestellten Maßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 5 BDSG beauftragt, werden die Vertrags- parteien eine Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung schließen. Erforderlichenfalls werden die Vertragsparteien eine bestehende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung konform zu den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen anpassen. Gleiches gilt für den Fall der Änderung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Auftragnehmer wird Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Umfang auf die Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zum Datenschutz verpflichten, die im Verhältnis des Auftragnehmers gegenüber The Digitale gelten.

17. Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit der Begründung oder Durchführung des Vertrages weitergegebenen vertraulichen Informationen, d.h. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von The Digitale, sämtliche die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffenden Informationen über The Digitale, bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse von The Digitale aus der Natur der Information ergibt, und von The Digitale für den Auftragnehmer erkennbar als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichneten Informationen während der Vertragsdauer und auch nach Ablauf der Vertragsdauer vertraulich behandeln, vor der Kenntnisnahme durch Dritte schützen und nur verwenden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks des jeweiligen Vertrages erforderlich ist, Der Weitergabe von vertrau- lichen Informationen im Sinne dieses Vertrages steht deren Zugänglichmachung gleich.

(2) Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an seine Erfüllungsgehilfen, z.B. Mitarbeiter und Unterauftragnehmer zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist (Need to know-Prinzip) und soweit die Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise wie nach diesem Vertrag zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann gegenüber Arbeitnehmern des Auftragnehmers auch durch den jeweiligen Arbeitsvertrag und ergänzende Weisungen des Auftragnehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern erfolgen.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen von The Digitale zur Weitergabe an Dritte zuvor durch eine Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, freigegeben worden sind;

  • oder zur Zeit ihrer Weitergabe an Dritte allgemein bekannt waren oder danach – ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hätte – allgemein bekannt wurden;
  • oder nach ihrer Weitergabe durch The Digitale von einem Dritten auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung weitergegeben worden sind;
  • oder aufgrund richterlicher oder behördlicher vollzieh- barer Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung weitergegeben werden müssen; der Auftragnehmer wird die Weitergabe The Digitale rechtzeitig zuvor schriftlich anzeigen.

(4) The Digitale erklärt hiermit ihre Einwilligung in die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Auftragnehmergegenüber Gerichten und Behörden, soweit dies zur Durchsetzung von oder zur Verteidigung gegen Ansprüche bzw. Rechte erforderlich ist, und gegenüber den aufgrund ihres Berufes gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern (insbesondere Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern) des Auftragnehmers, soweit dies zur Beratung des Auftragnehmers durch den Berater erforderlich ist.

(5) Gesetzliche Geheimhaltungspflichten des Auftragnehmers, insbesondere die Regelungen zum Datenschutz und gemäß der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung bleiben unberührt.

18. Referenznennung

Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung von The Digitale, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, weder das Bestehen seiner Geschäftsbeziehung zu The Digitale noch deren konkreten Inhalt noch sonstige Informationen, die der Auftragnehmer im Zuge der Durchführung des Vertrages erhält, zu Werbezwecken nutzen. Entsprechendes gilt für die Werbung mit dem Namen oder dem Logo von The Digitale als Referenzkunden.

19. Wohlverhalten

Der Auftragnehmer wird während und fünf Jahre nach der Vertragslaufzeit des jeweiligen Vertrages keinerlei negative Äußerungen über The Digitale, die mit The Digitale verbundenen Unternehmen gemäß § 15 ff. AktG sowie deren Produkte und Dienstleistungen, abgeben (schriftlich wie mündlich) und im vorgenannten Zeitraum jegliche Verhaltensweisen zu vermeiden, die eine eigene Imageschädigung des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit nach sich ziehen könnte.

20. Informations- und Abstimmungspflichten in besonderen Situationen

(1)  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle wichtigen Änderungen, soweit sie seine für The Digitale eingesetzten Organisationseinheiten betreffen, The Digitale rechtzeitig vorher mitzuteilen, sowie eine ggf. erteilte Selbstauskunft aktuell zu halten.

(2)  Bei einer Vertragsbeendigung bedarf das Verhalten gegenüber der Presse und die PR-Strategie der gegenseitigen Zustimmung von The Digitale und Auftragnehmer, um geschäftsschädigende Meldungen, auch von dritter Seite, zu vermeiden.

21. Aufbewahrung von Auftragsergebnissen

(1)  Der Auftragnehmer wird alle – auch digitalisierten – Unterlagen (z.B. Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder, Fotos, Negative, Datenträger, Dateien u.ä.), welche in Durchführung des Vertrages entstanden sind, für die Dauer von drei Jahren nach Abnahme der Leistung kostenlos verwahren. Anschließend wird der Auftragnehmer sich mit The Digitale hinsichtlich der Erforderlichkeit einer weiteren Verwahrung abstimmen.

(2)  Auf Wunsch von The Digitale vereinbart der Auftragnehmer auch die Aufbewahrung von seitens The Digitale angeschafften Requisiten mit dem jeweiligen Produktionsunternehmen. Etwaige Aufwandskosten für die Lagerung werden einvernehmlich geklärt.

(3)  Zwingende gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers (z.B. nach AO oder HGB) bleiben un- berührt.

22. Abtretbarkeit von Rechten

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht für Geldforderungen des Auftragnehmers, soweit der Vertrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zu seinem Handelsgewerbe gehören.

23. Allgemeine Bestimmungen

(1)  Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen und unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung.

(2)  Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammen- hang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen The Digitale und Auftragnehmern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist nach Wahl von The Digitale der jeweilige Sitz des Auftragnehmers oder der jeweilige Sitz von The Digitale; für Klagen gegen The Digitale ist der jeweilige Sitz von The Digitale ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Auftragnehmer kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts und auch kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und er zu- dem keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist der jeweilige Sitz von The Digitale ausschließlicher Gerichtsstand. § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bleibt von Satz 1, Satz 2 und Satz 3 unberührt.

(3)  Dieser Vertrag umfasst die gesamten bis zum Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien bezüglich des Vertragsgegenstandes getroffenen Vereinbarungen. Etwaige frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand sind mit dem Inkrafttreten des Vertrages gegenstandslos.

(4)  Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für diese Schriftformvereinbarung selbst. Abweichende individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.

(5)  Rechtserhebliche Erklärungen des Auftragnehmers gegenüber The Digitale bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6)  Soweit die Parteien in diesem Vertrag vereinbart haben oder künftig vereinbaren, dass eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax und bei einem Vertrag der Austausch von der Schriftform genügenden Erklärungen. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.

(7)  Sind Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem Ursprung, Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt ist. Dies gilt auch für etwaige Regelungslücken.